Sehr geehrter Herr Ministerpräsident,
sehr geehrte Frau Ministerin,
in Anbetracht der immer noch andauernden Corona-Krise ist es für die Bürgerinnen und Bürger unseres Landes, aber auch für die Stabilität unserer Demokratie insgesamt, von enormer Bedeutung, dass die Maßnahmen der Exekutive zur Bekämpfung des Virus eindeutig und verständlich formuliert sind. Gerade weil viele Maßnahmen die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger erheblich einschränken, sind eindeutige und vor allem widerspruchsfreie Regelungen zwingend notwendig.
Das Verordnungswirrwarr der Landesregierung nimmt aber leider immer groteskere Züge an. So erreichen mich zurzeit zahlreiche Nachfragen von Sportler*innen und Vereinen, ob die in § 9 Abs. 1 CoronaVO vorgesehene Beschränkung auf zehn Personen sich auch auf den Spiel- und Trainingsbetrieb im Land auswirke.
Die Landesregierung scheint davon auszugehen, dass weiter in Gruppen von bis zu 20 Per-sonen trainiert werden dürfe (siehe Badisches Tagblatt vom 21. Oktober 2020, S. 31). Aller-dings wird in der CoronaVO Sport des Kultus- und des Sozialministeriums vom 8. Oktober 2020 in § 3 Abs. 1 S. 1 hinsichtlich der erlaubten Personenzahl auf die in § 9 Abs. 1 Corona-VO festgelegte Anzahl von zehn Personen rekurriert. Für viele Sportarten würde dies das Aus bedeuten. Denn die in § 3 Abs. 1 S. 2 CoronaVO Sport vorgesehenen Ausnahmen von der in § 9 Abs. 1 CoronaVO genannten Personenzahl treffen auf viele Trainings- und Übungssituationen nicht zu.
Eine Reduzierung auf zehn Personen könnte bspw. den Vereinsschwimmbetrieb treffen, was eine weitere Groteske zur Folge hätte. So dürften Schwimmvereine nur mit einer Gruppe von maximal zehn Personen die Bäder zum Training nutzen, während nach der Corona-VO Bäder und Saunen sich aber jenseits des Trainings- und Übungsbetriebs deutlich mehr Personen in den Bädern aufhalten dürfen. § 2 Nr. 1 lit. a, e und f CoronaVO Bäder und Saunen sieht diesbezüglich vor, dass die maximal zulässige Personenzahl in Schwimmerbecken und auf den Liegeflächen mit zehn Quadratmetern pro Person errechnet wird und für die Bestimmung der maximal zulässigen Personenzahl in den Bädern die gesamte Wasser- und Liegefläche heranzuziehen ist.
Gleichzeitig sieht § 2 Nr. 1 lit. d CoronaVO Bäder und Saunen jedoch vor, dass außerhalb der Schwimmbecken die Vorschriften des § 9 CoronaVO – also die Beschränkung auf zehn Personen – Anwendung finden. Dürfen sich also außerhalb der Schwimmbecken nur zehn Personen aufhalten, aber im Schwimmbecken deutlich mehr, es sei denn es handelt sich um einen Schwimmverein? Ich frage Sie, wer soll bei diesem Wirrwarr noch verstehen, was gilt.
Die Landesregierung erzeugt durch ihr unüberlegtes Handeln Unverständnis und Unmut bei den Betroffenen. Klar formulierte Regelungen – das erwarten die Bürgerinnen und Bürger von ihrer Landesregierung auch in einer solchen Krise.
Im Namen der Bürgerinnen und Bürger unseres Landes fordere ich Sie auf hier für Klarheit zu sorgen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Stoch MdL
Fraktionsvorsitzender